e-zertifizierung für Endstufen??

So habe mich auch mal an die Suchmaschine geklemmt.

Habe folgendes ergänzend "herasugefunden":
(wenn die letzten Postings zutreffen ist es ja schon fast wieder uninteressant)

Beim Erlöschen der ABE bleibt der Versicherungsschutz (zumindest die Haftpflicht) bestehen.
Sollte der Schaden auf das verbaute Objekt ohne E Zeichen, ABE o.ä. zurückzuführen zu sein kann die Versicherung einen "nur" bis 5000€ in Regress nehmen.

Ist auch ein interessanter Aspekt und wäre klasse wenn das jemand vom Fach bestätigen könnte.
 
Um mal mit einem Vorurteil aufzuräumen:

Nicht bei Allem, was im Bereich der StVZO nicht zugelassen ist, erlischt gleicht die ABE und der Versicherungsschutz.

§ 19 II 2 StVZO besagt:

Die Betriebserlaubnis erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,

2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder

3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Viele Änderungen betreffen weder 1. und 3., daher muß oftmals Nr.2 vorliegen.

So z.B. entschieden beim Einbau eines Fahrwerkes, welches hätte eingetragen werden können, es aber nicht wurde. Daher war nicht einmal die Nr.2 einschlägig, sprich die ABE bestand weiterhin. (vgl. OLG Koblenz in NJW-RR 2004, 344 ff.)

Ferner entschieden für einen Lenkhilfeknauf. Auch hier kein Erlöschen der ABE. (vgl. OLG Düsseldorf in NZV 1996, 249 ff.)

Gleiches Ergebnis, also kein zwangsläufiges Erlöschen der ABE bei falscher Reifengröße bei OLG Düsseldorf in NZV 1997, 366 ff.

Man bewegt sich aber natürlich immer auf dünnem Eis.

Gruß,

Sven ;)


P.S.: die Haftpflicht zahlt im Gegensatz zur Kasko immer (im Außenverhältnis) - nimmt allerdings ggf. im Innenverhältnis Regreß beim übereifrigen Pimper und das kann dazu führen, daß er im schlimmsten Fall ein Leben lang haftet
 
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